Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er wird im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine Lohnuntergrenze dar. Das heißt, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder einige gesetzliche Regelungen können eine andere Lohnhöhe vorsehen. Weniger als den gesetzlichen Mindestlohn darf ein Arbeitgeber aber nicht zahlen. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften. Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob der neue Mindestlohn geeignet ist,
Zudem orientiert sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Dabei kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission festgesetzte Höhe nur unverändert übernehmen. Sie kann also durch die Rechtsverordnung keine eigene Entscheidung über Höhe des Mindestlohns treffen.
Bei seiner Einführung am 01.01.2015 betrug der gesetzliche Mindestlohn EUR 8,50 pro Zeitstunde. Seitdem wurde er regelmäßig angehoben:
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Lohnuntergrenze, er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration