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Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Stiftungen müssen daher
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft zunächst die Satzung und stellt dann mit Bescheid fest, dass die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.
An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.
Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Es ist zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen zu unterscheiden.
Kopien
Keine.
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.
Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Hessisches Ministerium der Finanzen