Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.
Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.
Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:
Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Mutter werden, können Sie während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.
Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen:
Mutterschaftsgeld online beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen:
Mutterschaftsgeld schriftlich beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen:
Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Sofern Sie zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann), wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie
Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn
Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich:
Sie haben keine Kosten zu tragen.
Sie müssen keine Fristen beachten. Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld dennoch möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen.
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.
Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) |
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt, arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlung |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung |
In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse |
In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung |
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt |
In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen |
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt |
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde |
Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld II Empfängerinnen) |
Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen 1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt |
Adresse:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Webseite:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf