Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.
Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht, dem das zuständige Standesamt unterfällt, an.
Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Es fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an.
Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
einzelfallabhängig
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.
Formulare: Ja
Online-Dienst vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig:
Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung I - Staats- und Verwaltungsrecht
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport