Wenn Sie als minderjähriges ausländisches Kind eine Aufenthaltserlaubnis
erworben haben und noch besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten.
Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, müssen Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Kostenhöhe (fix):
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkung
Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung:
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport