Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen (unternehmerischen) Tätigkeit kann Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
Der Kreis der Familienangehörigen, auf die abzustellen ist, wird durch das Merkmal der familiären Gemeinschaft und die Unterhaltspflicht definiert.
Zur Beurteilung, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde, können weitere Behörden beteiligt werden.
Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit können Sie nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
§ 44 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
URL zur Gebührenbildung:
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dem Bescheid fügt die zuständige Behörde eine Erklärung bei. Mit dieser Erklärung werden Sie über den Rechtsbehelf, der gegen den Bescheid gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Ministerium des Innern und für Sport
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