Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:
Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.
Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.
Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
§ 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)
Keiner
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Freie und Hansestadt Hamburg
- Bezirksamt Hamburg Altona -