Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Diese sind: Kreis Bergstraße, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Germersheim, Landkreis Südliche Bergstraße, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.
Zudem kann er seit Anfang 2011 auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden. Diese umfasst die Städte und Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden (Im Kernstadtbereich von Baden-Baden sind spezifische Parkregelungen zu beachten. Bei der Wilhelmsbrücke und auf dem Marktplatz gibt es Handwerkerplätze. Handwerksbetriebe erhalten über die Kreishandwerkerschaft einen Schlüssel zur Benutzung dieser Plätze.)
Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
Hinweis: Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im unmittelbaren Umfeld der Betriebsstätten ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.
Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
In den Hessischen und Rheinland-Pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.
Generell kann die Antragstellung persönlich, per Fax oder per Brief erfolgen.
Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 Euro pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.
Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.
• Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
• Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO
• Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und
• Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
• Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und
• § 11 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten des Landes Hessen
Das Antragsformular finden Sie auf folgender Seite, nachdem Sie Ihren Wohnort eingegeben haben:
Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu 3 Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte 3 Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internetauftritt der Metropolregion Rhein-Neckar (MRN), nach der Eingabe Ihres Wohnortes unter Regionaler Handwerkerparkausweis.
Regionaler Handwerkerparkausweis
(Metropolregion Rhein-Neckar (MRN)