Sie dürfen nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.
Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten
(Patentanwaltskammer)
Prüfung zum Patentanwalt
(Deutsches Patent- und Markenamt)
Details zur praktischen technischen Tätigkeit für die Befähigung als Patentanwalt
(Deutsches Patent- und Markenamt)
Den Antrag auf Zulassung als Patentanwalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung.
Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" beziehungsweise "Patentanwältin" führen.
Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen.
die Patentanwaltskammer
Als Patentanwalt können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:
Gebühr: 300,00 Euro
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von 2 Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
Patentanwaltskammer
Adresse:
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24
E-Mail:
dpak@patentanwalt.de