Die Personalausweisbehörde Informiert bei Antragstellung über den Personalausweis.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
erforderliche Unterlagen
keine
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:
Kurzfassung
Die Personalausweisbehörde informiert Sie bei der Antragstellung über den Personalausweis.