Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn
Was passiert nach der Sperrung der Daten?
Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.
Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
Sonstiges
Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, wenn
Durch einen Antrag an die jeweilige Stelle (Behörde oder Unternehmen), die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Der Antrag kann formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.
Wenden Sie sich an die Stelle, die Daten über Sie gespeichert hat.
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
§ 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
§ 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
§ 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
§ 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit