Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen. Die Produktion, Lagerung und der Handel können unversteuert über so genannte Steuerlager erfolgen. So lange sich die Waren im Steuerlager befinden, ist die Steuer ausgesetzt, d. h. sie wird nicht erhoben. Erst wenn die Waren aus diesem Steuerlager entfernt werden und in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden, entstehen die Verbrauchsteuern und sind zu entrichten.
Hierbei handelt es sich um die folgenden Waren:
Die Steueraufsicht über die Verbrauchsteuern obliegt der Zollverwaltung.
In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt , Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen.
Auf der Internetseite der Zollverwaltung finden Sie die amtlichen Vordrucke und Merkblätter, die online ausgefüllt werden können.
Mittels der nachfolgend aufgeführten Formulare stellen Sie den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers:
Den Anträgen müssen Nachweise und Erklärungen beigefügt werden, die Sie den einzelnen Anträgen sowie entsprechenden Verordnungen entnehmen können, z. B.
Zusätzlich finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung die folgenden Merkblätter:
Internetseite der Zollverwaltung
Formulare und Merkblätter
(Zollverwaltung)
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung (TabStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen.
Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.