Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:
Die Anerkennung kann für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erfolgen. Wenn die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich, zugleich als
für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt zu werden.
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle (DIBt/Berlin) einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
In Hessen ist die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren auf das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B , D-10829 in Berlin, übertragen worden (Anerkennungsbehörde).
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Wenn Sie der Leiter/die Leiterin, dessen/deren Stellvertreter/in oder leitende/r Beschäftigte/r einer PÜZ-Stelle sind, müssen Sie unparteiisch und hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.
Die PÜZ-Stelle muss verfügen über
Achtung: Die PÜZ-Stelle muss alle regelmäßig anfallenden Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal sowie auch eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen können. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an ebenfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen erteilen, die Gegenstand der Anerkennung waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Als Leiterin / Leiter einer PÜZ-Stelle
Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragt wird.
Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des übrigen Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehört.
Als Leiterin / Leiter der Prüfstelle müssen Sie
Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen, wie die Notwendigkeit eines 2 hauptberuflichen Stellvertreters/einer 2 hauptberuflichen Stellvertreterin des Leiters/der Leiterin oder weiteren Leitungspersonals, ergeben.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.
Als Leiter/in der Überwachungsstelle müssen Sie
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
Als Leiter der Zertifizierungsstelle müssen Sie
Der Antrag auf Anerkennung bedarf der Schriftform. Er muss nach näherer Maßgabe die erforderlichen Angaben enthalten, wie:
Weitere Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennungsbehörde verlangen /einholen.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen
Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) nachlesen.
Adresse:
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin, Stadt
Tel.: +49 30 78730-0
Fax: +49 30 78730-320
E-Mail:
dibt@dibt.de
Adresse:
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin, Stadt
Tel.: +49 30 78730-0
Fax: +49 30 78730-320
E-Mail:
dibt@dibt.de