Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
Wenn Sie mit einer ausländischen Berufsqualifikation Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.
Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung
Es gibt keine Frist.
Anträge auf Registrierung sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten (§ 13 Absatz 3 Satz 1 RDG)
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: nein
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, muss Ihr Antragsformular nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Für eine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
Jeweils örtlich zuständige Registrierungsstelle
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
2/3
Adresse:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
E-Mail:
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
Webseite:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Adresse:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
E-Mail:
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
Webseite:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr