Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Als natürliche oder juristische Personen sowie als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit müssen Sie sich in der Regel bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren, wenn Sie Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen möchten:
Auch wenn Ihnen bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erteilt wurde, müssen Sie sich ebenfalls im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen, wenn Sie weiterhin die Rechtsdienstleistung erbringen wollen (sogenannte Registrierung als Alterlaubnisinhaber).
Eine Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen eine bestehende Registrierungspflicht kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Durch die Registrierung tragen Sie außerdem dazu bei, dass Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.
Vor einer Registrierung prüft die zuständige Behörde Ihre Eignung für die jeweilige Rechtsdienstleistung. Hierfür ist die Vorlage sämtlicher Nachweise (siehe erforderliche Unterlagen) notwendig. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Behörde wird Ihre Registrierung mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister abgeschlossen. Sie sind von nun an registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden. Dieses Rechtsdienstleistungsregister ist frei zugänglich, die Recherche ist kostenlos (§ 16 RDG).
Beachten Sie bitte, dass die Registrierung nur für den beantragten Bereich (zum Beispiel Inkassodienstleistungen) und mit den Antrag angegebenen qualifizierten Personen erfolgt. Für jede Erweiterung der Registrierung um einen Teilbereich oder die Registrierung anderer qualifizierter Personen ist jeweils ein gesonderter Antrag (Änderungsantrag) erforderlich.
Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.
Sie möchten Rechtsdienstleistungen anbieten. Hierfür kann eine Registrierung notwendig werden, welche Sie als Rechtsdienstleister ausweist. Ob Ihre Dienstleistung registrierungspflichtig ist, können Sie im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 2 RDG) recherchieren.
Eine Registrierung können Sie über die für Sie zuständige Behörde beantragen. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12, 13, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Für
Die Gebühr für eine Registrierung beträgt gemäß Justizverwaltungs-kostenordnung (JVKostO) 150,00 € (inklusive einer qualifizierten Person, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen). Bei Registrierung je-der weiteren qualifizierten Person wird jeweils eine Gebühr von 150,00 € zusätzlich erhoben.
Es gibt keine Fristen.
Über den vollständigen Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen durch die zu-ständige Behörde zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Abs. 2 S. 2-4 VwVfG gilt entsprechend.)
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 16 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 4 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 5 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsregister)
Mit diesem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine Platt-form zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistun-gen geschaffen.
Neben den vorhandenen Registrierungen und Untersagungen kön-nen hier auch Anträge und Informationen zum Registrierungsverfah-ren abgerufen werden.
Hessisches Ministerium der Justiz
Hessisches Ministerium der Justiz
Adresse:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
E-Mail:
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
Webseite:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Adresse:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
E-Mail:
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
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