Wenn Sie Arbeitgeber sind und ein Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen haben, müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung erstatten:
Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens am ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung erstatten. Unterlassen Sie eine Sofortmeldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Die Sofortmeldung müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten abgeben, also zum Beispiel auch für Auszubildende, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.
Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht
Gemeinnützige Vereine: Sind Sie Vorstand eines Vereins oder Verbands sind, müssen Sie keine Sofortmeldung abgeben, wenn der Verein oder der Verband
Leiharbeitsfirmen: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmeldung abgeben. Da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können, lassen sich diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem der genannten Wirtschaftsbereiche zuordnen.
Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung
maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen, dann können Sie bei der Einzugsstelle nachfragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Als Arbeitgeber sind Sie in bestimmten Branchen verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Antritt einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden.
Sie müssen die Sofortmeldung elektronisch abgeben. Sie können die Sofortmeldung nicht per Brief, Telefax oder E-Mail vornehmen.
Hinweis: Die Beschäftigten müssen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit dabei haben und vorzeigen können. Sie als Arbeitgeber müssen die Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Datenstelle der Rentenversicherung
Berner Str. 1
97084 Würzburg
Sie sind Arbeitgeber und Ihr Betrieb gehört zu einem der folgenden Wirtschaftsbereiche:
Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie
Keine
Je nach Anbieter können für die Lohnsoftware oder für die Ausfüllhilfe Kosten entstehen.
Sofortmeldung abgeben: spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
Annahme und Verarbeitung der gemeldeten Daten: innerhalb von 10 Minuten
Formulare: keine
Onlineverfahren: ja, elektronische Ausfüllhilfen für Meldungen außerhalb des vollautomatisierten Entgeltabrechnungsverfahrens, z.B. "sv.net"
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales