Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Wer als privater Sachverständiger oder private Sachverständige für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Bei positiver Entscheidung wird die Zulassung veröffentlicht in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen.
An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben
Hinweis: Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).
Sie müssen zusätzlich abgeben:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV). Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV).
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz