Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Bezeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Sie kann durch Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Gewerbeordnung oder bzw. in Verbindung mit ggf. vorhandenen Spezialregelungen in einem Verwaltungsverfahren erlangt werden.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstatten Gutachten und erbringen andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können durch Rechtsverordnungen oder Sachverständigenordnungen geregelt sein.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Dabei können diesen Sachverständigen Rundstempel verliehen und ihnen kann ein Sachverständigenausweis ausgehändigt werden.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Als Sachverständiger können Sie in der Regel öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Diese Nachweise sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in 2 der letzten 10 Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt.
Da die von Ihnen einzureichenden Unterlagen je nach Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen voneinander abweichen können, sollten Sie sich an die Bestellungsbehörde wenden, damit Ihnen von dort die konkreten Unterlagen genannt werden. Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sollen Ihnen daher lediglich einen Eindruck über die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen geben:
Die Höhe der Gebühr für die öffentliche Bestellung ist recht unterschiedlich; sie beträgt ca. zwischen 300,00 Euro - 1.100,00 Euro und wird meist mit Antragstellung erhoben.
Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist regelmäßig mit Kosten in Höhe von etwa 1.000,00 Euro - 2.000,00 Euro zu rechnen. Dabei wird in der Regel ein angemessener Kostenvorschuss angefordert.
Hier kommen z.B.
in Betracht.
Bei Ablehnung des Antrags kann entweder Widerspruch oder direkt Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Weiterführende Informationen erhalten Sie über das bundesweite Sachverständingenverzeichnis.
Daten aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks finden Sie
auf der bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks.
Informationen zu Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Institut für Sachverständigenwesen e.V.
Bundesweites Sachverständingenverzeichnis.
(DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag)
SACHVERSTÄNDIGENNAVI des Handwerks (svd-handwerk.de)
(Gesellschaft zur Förderung der Weiterbildung im Handwerk mbH)
Auch ohne Bestellung ist die Tätigkeit als Sachverständiger in Deutschland frei und für jedermann erlaubt.
Adresse:
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Am Nebelsberg 1
PLZ: 35685
Tel.: 02771 842-0
Fax: 02771 842-5399
E-Mail:
info@lahndill.ihk.de
Webseite:
https://www.ihk-lahndill.de
Montag bis Freitag: 07:45 Uhr bis 16:30 Uhr
Adresse:
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7
PLZ: 65549
Tel.: 06431 210-0
Fax: 06431 210-205
E-Mail:
info@limburg.ihk.de
Webseite:
https://www.ihk-limburg.de
Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:45 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Adresse:
Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 136-0
Fax: +49 611 136-155
E-Mail:
info@hwk-wiesbaden.de
Webseite:
www.hwk-wiesbaden.de
Mo. - Do. 07:00 - 17:00 Uhr
Fr. 07:00 - 14:00 Uhr
Adresse:
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7
PLZ: 65549
Tel.: 06431 210-0
Fax: 06431 210-205
E-Mail:
info@limburg.ihk.de
Webseite:
https://www.ihk-limburg.de
Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:45 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr