Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
Hinweis:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.
Sie können sich für Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden. Die Arbeiten dürfen durch alle Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.
Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist.
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
Hinweis:
Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt wurde.
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
Handwerksrolle Eintragung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung