Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie beantragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
Das Bundeskriminalamt kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur erteilen, wenn es sich bei dem zu prüfenden Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.
Wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Nachbauten mit dem vom Bundeskriminalamt geprüften Muster übereinstimmen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Eventuell müssen Sie auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann das Bundeskriminalamt verlangen, dass Sie auch eine betriebsfertige Einrichtung einreichen oder dem Bundeskriminalamt ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen.
Das Bundeskriminalamt entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von 4 auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.
Adresse:
Bundeskriminalamt
Thaerstraße 11
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Thaerstraße 11
65173 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 55-0
Fax: +49 611 55-12141
E-Mail:
mail@bka.bund.de