Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein und sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die staatliche Anerkennung verfügen. Mit der staatlichen Anerkennung haben Sie die Berechtigung, sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu nennen.
Durch die staatliche Anerkennung können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und mit der hessischen Ausbildung gleichwertig ist.
Den Antrag auf staatliche Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Darmstadt) einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen.
Voraussetzung ist, dass Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Hessen haben oder dass Sie zumindest den Beruf in Hessen ausüben werden. Für diese zuständigkeitsbegründenden Tatsachen werden glaubhafte Nachweise benötigt.
Die dafür notwendigen Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung oder Sie erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
Sie werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Über die staatliche Anerkennung wird Ihnen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt und übersandt. Sofern eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer erteilt wird, ist diese nur in Hessen gültig.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Die staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer kann erteilt werden, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der hessischen Ausbildung in der Altenpflegehilfe hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der hessischen Ausbildung vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie die Inhalte der Eignungsprüfung werden individuell von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgelegt. Die Dauer des Anpassungslehrgangs kann maximal ein Jahr betragen.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie auch in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Kopien der Diplome, Zeugnisse, Nachweise über die Ausbildungsinhalte, Arbeitsnachweise, Nachweise über die Zuverlässigkeit und des Sprachzertifikats ggf. einschließlich der jeweiligen Übersetzungen müssen Sie amtlich beglaubigen lassen. Die ärztliche Bescheinigung und die Erklärung über die Zuverlässigkeit sind im Original vorzulegen.
Erteilung der staatliche Anerkennung: 150 Euro
Ablehnung des Antrages auf staatlichen Anerkennung: bis zu 112,50 Euro
Rücknahme des Antrages auf staatliche Anerkennung: bis zu 75,00 Euro
Kopien: 0,20 Euro pro Kopie
Die Nachweise zur gesundheitlichen Eignung und zur Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis und Erklärung über die Zuverlässigkeit) dürfen bei Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein.
Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen in der Regel maximal 3 Monate.
Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Download zur Verfügung.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach 120142
PLZ: 64238
Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295
Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail:
poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite:
Webseite HLfGP