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Den Finanzämtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der durch den Bund verwalteten Steuern, z.B. Kraftfahrzeugsteuer, und der Gemeindesteuern, z. B. Hundesteuer).
Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen, z. B. einer Veräußerungsanzeige über einen Grundstückserwerb, ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.
Seit Juli 2014 sind nicht mehr die Finanzämter, sondern die Hauptzollämter des Bundes für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Zolls.
Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
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