Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?
Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung handelt und der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, Stellte die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Anzeige über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben die oben genannten Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eventuell eine Genehmigung.
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Die Formulare und eine Anleitung stehen Online zum Download bereit.
Es können weitere Kosten anfallen
Die Anzeige muss eingegangen sein, bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
E-Mail:
rp-giessen@rpgi.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 43.2 - Immissionsschutz II
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
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