Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie
Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.
Auch eine andere, mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
•§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
•§ 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ausnahmen)
•§ 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeit unter Aufsicht)
•§ 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 21.2 Infektion/Umwelt
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Schlossstraße 20
35745 Herborn
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Tel.: 06441 407-1616
Fax: 06441 407-1055
E-Mail:
gesundheitsamt@lahn-dill-kreis.de
Webseite:
https://www.lahn-dill-kreis.de
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Tel.: 06441 407-1610
E-Mail:
claudia.echterhoff@lahn-dill-kreis.de