Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer/in vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Die objektbezogene Anzeige für Unternehmen hat 7 Tage vor Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen