Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege