Für Ausbildende, deren geplanter Ausbildungsberuf durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, ist der Antrag auf Eintragung jedes abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis verpflichtend. Auch die Löschung und Änderung der Eintragung sind formell mitzuteilen bzw. zu beantragen.
Ihr Vorteil daraus:
Jeder Ausbildungsvertrag eines anerkannten Ausbildungsberufes nach BBiG ist in das Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen.
Der Antrag für die Eintragung, Löschung oder Änderung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, sowie die Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung überprüft.
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid, ob die Eintragung / Löschung / Änderung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
Zuständig ist die "Zuständige Stelle nach BBiG" im Regierungspräsidium Gießen.
Sie müssen die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes handelt, z. B. die Ausbildung zum/zur „Verwaltungsfachangestellten“ oder „zur/zum „Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste“.
Antrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss zu stellen.
In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
§ 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anwendungsbereich
§ 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Ausbildungsordnung
§ 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§ 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Teilzeitberufsausbildung
§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vertrag
§ 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vertragsniederschrift
§ 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Nichtige Vereinbarungen
§ 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Einrichten, Führen
§ 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Antrag und Mitteilungspflichten
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Regierungspräsidium Gießen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport