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Übernahme der Schulgebühren für Auszubildende in Gesundheitsberufen beantragen

Leistungsbeschreibung

Auf Grundlage der Schulgeld-Verordnung übernimmt das Land Hessen auf Antrag des Trägers die Schulgebühren in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Somit kommt derzeit in Hessen eine Schulgeld-Übernahme für folgende Berufe in Betracht:

  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • PTA
  • Podologinnen und Podologen
  • Masseurinnen und Masseure
  • Logopädinnen und Logopäden

In der Verordnung sind daneben auch die Berufe "Diätassistentinnen und Diätassistenten", "MTA", "Orthoptistinnen und Orthoptisten" und die "OTA/ATAs" genannt. Die Ausbildungsstätten für diese Berufe werden in Hessen jedoch in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben (und finanziert), sodass die Übernahme des Schulgeldes hier nicht erfolgt. Die Schulgeld-Verordnung ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Die Schulgebühren werden für alle Auszubildenden übernommen, die sich zum 01.08.2020 in Ausbildung befinden (besetzte Ausbildungsplätze) - rückwirkend ab diesem Zeitpunkt - und die ab bzw. nach dem 01.08.2020 mit der Ausbildung beginnen.

Verfahrensablauf

Die Übernahme der Schulgebühren stellen Sie online.

Der Antrag ist je Ausbildungsgang für jedes Ausbildungsjahr zu stellen und soll spätestens drei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres eingegangen sein. Im Antrag sind die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze anzugeben sowie die Höhe der Schulgebühren, die von einem Auszubildenden zum 01.08.2019 im ersten Ausbildungsjahr in der jeweiligen Ausbildungsstätte erhoben wurde. Der Antrag dient der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme für das jeweilige Ausbildungsjahr (siehe Schulgeld-VO). Der Träger der Ausbildungsstätte erhält einen Bescheid mit der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der Gebührenübernahme. Pro Antrag ist eine Schülerliste im Excel-Format beizufügen. Die Vorlage dieser Excel-Schülerliste steht auf der Seite des Online-Antrags als Download zur Verfügung. Sie wird durch die Anzahl begrenzt, die mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätte als Höchstgrenze festgelegt ist. Zudem ist ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 einzuhalten. Für die jeweils neu beginnenden Ausbildungsjahrgänge sind dem Antrag die abgeschlossenen Ausbildungsverträge in Kopie beizufügen.

Alle unterjährigen Änderungen (zum Beispiel Kündigungen, Kurswechsel, Ausbildungsverlängerungen), die sich auf die Übernahme der Schulgebühren auswirken, sind innerhalb eines Monats nach Eintritt mitzuteilen (siehe Schulgeld-VO).

Beachten Sie unbedingt die Frist von einem Monat nach Ende eines jeweiligen Ausbildungsjahres zur Vorlage der aktuellen Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß Schulgeld-VO. Entsprechend dieser Vorschrift ist für jeden Jahrgang eine aktuelle Schülerliste per E-Mail vorzulegen, damit der endgültige Gesamtbetrag festgesetzt werden kann. Damit erfolgt die Abrechnung der jeweiligen Klasse für das jeweilige Ausbildungsjahr und damit der Bescheid der endgültigen Festsetzung der Gesamthöhe.

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine staatlich anerkannte oder staatliche Ausbildungsstätte sein, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben wird.
  • Die Übernahme der Schulgebühren erfolgt auf Antrag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte.
  • Der Antrag ist pro Klasse jeweils für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen und muss spätestens 3 Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schülerliste in Excel-Format
  • Schülerverträge
  • Nachweise unterjähriger Änderungen (Kündigungen, Ausbildungsverlängerungen etc.)
  • Aktuelle Schülerliste nach Abschluss eines Schuljahres

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist von einem Monat nach Ende eines jeweiligen Ausbildungsjahres zur Vorlage der aktuellen Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß § 3 Abs. 4 Schulgeld-VO ist unbedingt zu beachten.

Antragsfrist: 3 Monate

Bearbeitungsdauer

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist liegt bei 3 Monaten.

Bearbeitungsdauer: 2 - 8 Wochen

Rechtsbehelf

Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Schulgeldanträge ausschließlich online

Herausgebende Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Fachlich freigegeben am

27.05.2024

Status Bibliothekseintrag

5
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

Postfach 120142
PLZ: 64238

Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295

Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999

E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite: Webseite HLfGP

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr