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Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) werden freie oder freiwerdende Bezirke und Statusämter im Rahmen des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens von der nach Landesrecht zuständigen Behörde öffentlich ausgeschrieben und besetzt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zu erlassen.
Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a, 9b und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde die Auswahl zwischen den bewerbenden Personen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und die Bestellung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises oder unter den folgenden Links:
Regierungspräsidium Kassel: Zuständig für die Besetzung der Bezirke in der Stadt Kassel, sowie in den Landkreisen Kassel, Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner und Fulda
Regierungspräsidium Darmstadt: Zuständig für die Besetzung der Bezirke in den Städten Darmstadt, Frankfurt/Main, Offenbach und Wiesbaden sowie den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunus, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus, Vogelsberg und Wetterau
Als bewerbende Person müssen Sie:
Für die Bearbeitung einer Bewerbung einschließlich der Qualifikationsprüfung werden Verwaltungsgebühren in einer Höhe von EUR 90,00 fällig. Bei einer erneuten Bewerbung innerhalb von zwei Jahren bei demselben Regierungspräsidium reduziert sich die Verwaltungsgebühr auf EUR 45,00, wenn die vorherige Bewerbung abschließend geprüft wurde.
Für die Bestellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 570,00 erhoben.
Die Fristen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
In Hessen 2 Monate von Ausschreibung bis zur Veröffentlichung der Bestellung.
Nach VwGO können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung Klage gegen die Bestellung erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Amtliche Ausschreibung der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen
Hier findet man auch ausführliche Informationen zum Bewerbungs-und Auswahlverfahren
Regierungspräsidium Kassel
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-8606
Fax: 0611 32764-2125
E-Mail:
Gewerbe@rpda.hessen.de
E-Mail:
Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de
E-Mail:
Umsatzsteuer@rpda.hessen.de
E-Mail:
Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.de
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Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.de
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Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.de
E-Mail:
EAH@rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr