Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.
Wenn jedoch
dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.
Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Sie müssen eine unbrauchbar gemachte oder zerstörte erlaubnisbedürftige Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzgeigen. Reichen Sie die Anzeige zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
In Hessen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.
Zuständig ist die Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Für die Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 WaffG fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 20 je Schusswaffe, je Dekorationswaffe, je Magazin und je Magazingehäuse an.
Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport