Wenn Sie als Geschädigte oder Hinterbliebene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, können Sie auch folgende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten:
Wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, können Sie Unterhaltsbeihilfe anstelle von Übergangsgeld erhalten.
Wenn Sie nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn Sie rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche weiteren Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehen, können unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen erhalten.
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link:
Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)