Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen
Kommunale Jugendämter
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Es fallen keine Kosten an.
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Viele hessische Unterhaltsvorschussstellen bieten einen Online-Service zur Beantragung an, z. Bsp. Unterhaltsvorschuss Online.
Die Papier-Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.
Es gibt folgende Hinweise:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste
Karl-Kellner-Ring 51
35578 Wetzlar
Europaplatz 1
PLZ: 35683
Wilhelmstraße 20
PLZ: 35683
Tel.: 06441 407-1501
(Verwaltungsstandort Wetzlar)
Tel.: 02771 407-6000
(Verwaltungsstandort Dillenburg)
E-Mail:
uvg@lahn-dill-kreis.de
Webseite:
Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
Webseite:
Digitaler Briefkasten
Webseite:
Online-Angebote
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Adresse:
Landkreis Gießen - Fachdienst 53 - Kinder- und Jugendhilfe
Riversplatz 1-9
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 11 07 60
35352 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 9390-0
E-Mail:
info@lkgi.de
Webseite:
https://www.lkgi.de