Eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Sie können für bauliche Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.
Von einer Änderungssperre können betroffen sein:
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:
Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen.
Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.
Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die untere Bauaufsichtsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigung.
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag einreichen.
Von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung können betroffen sein:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern