Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:
Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
Ausnahmen hiervon sind möglich.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag verkürzen lassen.
Für Gaststätten und Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen.
Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
Zuständig sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden), für das Spielhallenwesen der Magistrat oder Gemeindevorstand.
Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen. Eine Verkürzung der Sperrzeit müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich darzulegen.
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen, ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Ausnahmen nach § 3 SperrV sind gebührenfrei.
Es ist ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Die Bearbeitungsdauer ist in jeder Kommune unterschiedlich. Spätestens nach 3 Monaten muss über die Verkürzung entschieden sein, ansonsten gilt sie als erteilt.
Widerspruch
Formular Ausnahme von der Sperrzeit
(Einheitlicher Ansprechpartner)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum