Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein
Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes
§ 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 914 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hessisches Ministerium der Justiz
Adresse:
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis