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Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
§ 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
§ 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
§ 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
§ 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
§ 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
§ 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
§ 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
§ 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
§ 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
§ 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
§ 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Wenn Sie sich für die Tätigkeit als Wahlhelfer interessieren melden Sie sich bitte deim Wahlleiter oder stellvertr. Wahlleiter der Stadt Herborn. Für die Tätigkeit erhalten Sie ein Erfrischungsgeld von 33,00 € pro Tag.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Wahlleiter:
Herr Stephan Göbel
Tel.: 02772 708 204
eMail: s.goebel@herborn.de
stellvertr. Wahlleiter
Herr Marco Klingelhöfer
Tel.: 02772 708 245
eMail: m.klingelhoefer@herborn.de
Adresse:
Fachdienst - Allgemeine Verwaltung und Gebäudeservice
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708-208
Webseite:
https://www.herborn.de
E-Mail:
m.flick@herborn.de
Tel.: 02772 708-245
Fax: 02772 708-9245
Webseite:
https://www.herborn.de