Für eine Adoption oder eine Stiefkind Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich. Wenn Sie als Kind oder Stiefkind in eine Adoption eingewilligt haben und sich jetzt aber gegen die Adoption entscheiden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen, sofern die Adoption noch nicht wirksam ist.
Dies betrifft nur Kinder, die bereits 14 Jahre alt sind und die Einwilligung selbst erteilt haben. Wenn Sie unter 14 Jahre alt oder nicht geschäftsfähig sind, hat Ihr gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt.
Damit die Widerrufung Ihrer Einwilligung rechtswirksam ist, muss diese von einem Urkundsbeamten oder einer Urkundsbeamtin beurkundet werden. Dafür wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts. Sie können die Widerrufserklärung auch beim einem Notar beurkunden lassen (kostenpflichtig). Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Die Beurkundung ist wichtig, damit Sie über die Rechtswirkung der Widerrufserklärung belehrt werden und der Widerruf nicht leichtsinnig erfolgt.
Das Recht auf Widerruf der Einwilligung ist an keine Bedingung oder Begründung gebunden. Der Widerruf hat gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen.
Wenn Sie in Ihre Adoption oder Ihre Stiefkind-Adoption vor dem Familiengericht bereits eingewilligt haben, diese noch nicht schlussendlich ausgesprochen ist, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Dafür bedarf es einer öffentlichen Beurkundung.
Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes.
Es fallen keine Kosten an.
Der Ausspruch der Annahme als Kind darf noch nicht wirksam sein.
Keine
Keine
Hessisches Ministerium der Justiz