Das Signaturgesetz ist eine Umsetzung der Europäischen Signaturrichtlinie (1999/93/EG). Diese sieht in Art. 3 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten "ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen" einrichten. Zertifizierungsdiensteanbieter kann daher nur eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person werden, da nur gegenüber dieser ggf. die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Rahmen der Aufsicht möglich ist. Für ausländische Zertifizierungsdiensteanbieter gelten der § 23 des Signaturgesetzes und der § 18 der Signaturverordnung. Für das Verfahren "Zertifizierungsdiensteanbieter zu werden" gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat. Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat betrieben werden, ist § 1 Abs. 3 der Signaturverordnung zu beachten.
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.
Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes müssen Sie keine Genehmigung einholen, jedoch die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen.
Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.
Eine Auflistung der angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Die Anzeige müssen Sie schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss Namen und Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Umstände eintreten, aufgrund derer die Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nicht mehr erfüllt sind, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.
Weitere Anforderungen bzw. Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht bzw. nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z. B. Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses, einzusetzende Produkte), entnehmen Sie bitte dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung.
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche
Des Weiteren müssen Sie gewährleisten, dass Sie die Anforderungen gemäß Signaturgesetz und Signaturverordnung in folgenden Bereichen erfüllen werden:
Ihrer Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
Die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung müssen der Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept aufgezeigt werden und sie müssen geeignet und praktisch umgesetzt sein. Falls Sie Aufgaben nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung an Dritte übertragen möchten, so sind diese entsprechend in Ihr Sicherheitskonzept einzubeziehen.
Die zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung der Anzeige Gebühren, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, und Auslagen.
Die Anzeige der Tätigkeit muss spätestens mit der Betriebsaufnahme des Zertifizierungsanbieters erfolgen. Andernfalls droht nach § 21 Nr. 2 des Signaturgesetzes ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.
Adresse:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Fax: +49 228 14-8872
Tel.: +49 228 14-0
E-Mail:
info@bnetza.de