Nach der vom Bundesministerium der Finanzen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen „Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung“ vom 07.09.2005 besitzt die erforderliche fachliche Eignung für die Ausbildung der Steuerfachangestellten, wer als Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin, vereidigter Buchprüfer, Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter bestellt ist.
In Ausnahmefällen kann Personen eine fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden, wenn sie die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzen, die Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten zu vermitteln.
Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG, ist in Textform bei der Steuerberaterkammer Hessen zu stellen. Mit dem Antrag sollten Unterlagen (Lebenslauf, Fachanwaltsurkunde etc.) vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, dass der Bewerber aufgrund der Einrichtung, Organisation und Schwerpunktbildung seiner Kanzlei eine ordnungsgemäße Ausbildung zur und zum Steuerfachangestellten gewährleisten kann.
Für die Prüfung von Anträgen und die Entscheidung werden keine Gebühren erhoben.
Gegen den ablehnenden Bescheid kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Bisher wurden im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Hessen ausschließlich Rechtsanwälten, insbesondere Fachanwälten für Steuerrecht, die fachliche Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r widerruflich zuerkannt.
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