Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, d.h. auch außerhalb des Europäischen Binnenmarktes tätig sind, können den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) beantragen.
Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status, er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dadurch besondere Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß der Zollvorschriften in Anspruch nehmen.
Der Status kann in unterschiedlichen Varianten erteilt werden:
Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können die folgenden Vergünstigungen gewährt werden:
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 5a Zollkodex (ZK) und Art. 14a – Art. 14x Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
In Deutschland ist die Kontaktstelle AEO in Nürnberg für die gesamte mitgliedstaatsübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) zuständig. Die Kontaktstelle AEO erteilt neben den örtlich zuständigen Hauptzollämtern auch allgemeine Informationen zum Thema.
Bitte wenden Sie sich an das:
Hauptzollamt Nürnberg
Kontaktstelle AEO
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
Den Antrag auf Erteilung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten stellen Sie bitte beim für Sie zuständigen Hauptzollamt. In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt, Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen.
Die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden:
Der Zollverwaltung gegenüber fallen für das Zertifizierungsverfahren grundsätzlich keine Gebühren/Kosten an.
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist zeitlich nicht befristet.
Daneben bestehen auch keine Antragsfristen, die es zu beachten gilt.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 5a Zollkodex (ZK) und Art. 14a – Art. 14x Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
Verordnung (EG) Nr. 648/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK)
Verordnung (EG) Nr. 1875/2006
Der Kommission vom 18.12.2006 zur Änderung der Verordnung (EG) 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO)
Bitte benutzen Sie den Antrag auf der Internetseite des Zolls, den Sie online ausfüllen können. Alternativ können Sie den Vordruck 0390 nutzen und den Antrag auf dem Postweg stellen. Zusammen mit dem Antragsvordruck sollte stets auch der Fragenkatalog zur Selbstbewertung eingereicht werden.
Internetseiten des Zolls
Antragsverfahren für den Erhalt eines AEO-Zertifikats (Zoll)
Die Leitlinien und Anhang 1 zu den Leitlinien (Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Fall von multinationalen Unternehmen und Großunternehmen) zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten finden Sie auf den Internetseiten des Zolls unter Allgemeines/Vorschriften zum Thema.
Eine Liste mit bereits Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben, finden Sie mit dem nachstehenden Link.
Freigegeben durch Hauptzollamt Nürnberg
Kontaktstelle AEO
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg