Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und die auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:
Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:
In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.
Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.
Mit der Gründung einer Patentanwaltsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:
Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.
Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie schriftlich per Post stellen.
Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, bei denen keine natürliche Person haftet.
Wenn die Gesellschaft die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft führt, haben Patentanwältinnen und Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne und stellen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
Für Zulassung ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem WTO-Staat gelten folgende zusätzlichen Anforderungen und Besonderheiten:
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz.
Vorkasse: ja
https://patentanwalt.de/files/pak/pdf/kammer/Verwaltungsgebuehrenordnung.pdf
Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz
Vorkasse: ja
https://patentanwalt.de/files/pak/pdf/kammer/Verwaltungsgebuehrenordnung.pdf
Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
https://patentanwalt.de/files/pak/pdf/kammer/Verwaltungsgebuehrenordnung.pdf
Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
https://patentanwalt.de/files/pak/pdf/kammer/Verwaltungsgebuehrenordnung.pdf
Es gibt keine Frist.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie bereits allgemein als Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Zulassung bei der Patentanwaltskammer. Weitere Informationen finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Zulassungsantrag.
Patentanwaltskammer (PAK)
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Adresse:
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24
E-Mail:
dpak@patentanwalt.de