Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.
Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,
Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Die Art und Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.
Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.
Für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen
Hinweis: Für die Gewerbeanmeldung wenden Sie sich an die Gemeinde, in der Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:
Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:
Die Zulassungsvoraussetzungen sowie der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.
Allerdings ergeben sich durch das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich beispielsweise auf Anforderungen an den Betrieb, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.
Pflegeheime müssen Sie spätestens 3 Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme dem zuständigen Amt für Versorgung und anzeigen.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Im Gesundheitsportal der AOK Hessen finden Sie alle für eine Zulassung relevanten Informationen (ambulante und vollstationäre Pflege)
Ambulante Pflege (SGB XI)
(AOK Hessen)
Vollstationäre Pflege
(AOK Hessen)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Webseite:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf