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Die Sportförderpolitik der hessischen Landesregierung setzt bei den kleinsten Einheiten an: den Vereinen. Vereine sind von zentraler Bedeutung für unser gemeinschaftliches Zusammenleben. Zur Unterstützung der hessischen Sportvereine und deren Verbände und ihrer zumeist ehrenamtlichen Arbeit bietet das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege mit dem Förderprogramm „Weiterführung der Vereinsarbeit“ eine Hilfestellung an, um möglichst schnell und unbürokratisch Landesmittel für die weitere Vereinsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Belastung – insbesondere durch Ausgaben für die Anschaffung von langlebigen Sport- oder Pflegegeräten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen – kann hessischen Sportvereinen als Mitgliedern im Landessportbund Hessen und Sportverbänden eine Zuwendung zur Weiterführung der Vereins- beziehungsweise Verbandsarbeit bewilligt werden. Regelmäßig kommen hierbei Maßnahmen in Frage, mit einer finanziellen Belastung von bis zu 35.000 €. Für bauliche Maßnahmen von über 35.000 € kommen die Förderprogramme „Sportland Hessen“ und „Vereinseigener Sportstättenbau“ in Betracht.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. In Abhängigkeit von den Gesamtkosten und der finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 € gewährt. Dabei kann die gewährte Projektförderung bis zu 30 % der als zuwendungsfähigen anerkannten Ausgaben betragen. Über die eventuelle Förderung werden die regional zuständigen Sportämter der Vereine sowie der Landessportbundes Hessen informiert.
Mit dem Förderprogramm „Weiterführung der Vereinsarbeit“ unterstützt das Land Hessen hessische Sportvereine und -verbände bei besonderen finanziellen Belastungen wie z.B Instandhaltungsmaßnahmen eigener Sportstätten oder der Beschaffung von langlebigen Sport- und Pflegegeräten.
Antragsstellung
Auszahlung:
Verwendungsnachweisprüfung:
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.
Fördermaßnahmen - Weiterführung der Vereinsarbeit
(Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege)
Eine Landeszuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen
Nach Projektabschluss müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen:
Es fallen keine Gebühren an.
§ 23 Landeshaushaltsordnung (LHO)
§ 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
§ 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Gegen die Bescheide im Rahmen des Förderverfahrens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Weitere Informationen zur Einleitung einer entsprechenden Klage finden Sie auf der Seite zur Verwaltungsgerichtbarkeit des Landes Hessen.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird angeregt, sich vor der Erhebung einer Klage zunächst mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung zu setzen, da in vielen Fällen etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage rechtssicher behoben werden können. Beachten Sie bitte, dass sich die Klagefrist durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Das Förderverfahren kann schriftlich oder online abgewickelt werden. Die PDF-Vorlagen der Formulare können bei Bedarf bei der zuständigen Behörde angefragt werden.
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Adresse:
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Sonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 32190
E-Mail:
poststelle@hmfg.hessen.de
Webseite:
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege