Spezielle Hinweise für -
"Gemeinde Herborn"
Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein:
- Arzt benachrichtigen, der den Leichenschauschein ausstellt
- Angehörige benachrichtigen
- Bestattungsunternehmen mit der Überführung beauftragen
Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein:
Auf Ihren Wunsch erledigt das Bestattungsunternehmen für Sie auch folgende Behördengänge:
- Anzeige des Sterbefalles beim zuständigen Standesamt (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag)
- Festsetzung des Beisetzungstermines in Absprache mit dem Pfarramt und der Friedhofsverwaltung
- Grabstätte besorgen, falls nicht bereits vorhanden
- Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Orgelspiel, Dekoration, Sarggebinde, Kränze und Handsträuße)
- Um Verwandte und Bekannte über die bevorstehende Beerdigung zu informieren, sollte eine Todesanzeige rechtzeitig in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht werden.
Um den Sterbefall beim Standesamt beurkunden zu können, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der Leichenschauschein
- gültiger Lichtbildausweis des Anzeigenden
- gültiger Personalausweis des Verstorbenen oder falls kein gültiger Personalausweis vorliegt, eine aktuelle Meldebescheinigung, wenn
der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz in Herborn hatte
- Geburtsurkunde - bei ledigen Verstorbenen
oder
- Heirats-/Eheurkunde oder Familienstammbuch - bei verheirateten, verwitweten und geschiedenen Verstorbenen
- Sterbeurkunde des Ehegatten - bei verwitweten Verstorbenen
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk - bei geschiedenen Verstorbenen
Das Standesamt stellt Ihnen nach Beurkundung des Sterbefalls Sterbeurkunden aus.
Später sind dann die gesetzlichen und privaten Versicherungsträger wie Renten- und Lebensversicherungen, Sterbekasse und Krankenkasse der/des Verstorbenen zu benachrichtigen. Kündigung laufender Verträge, Vereinsmitgliedschaften usw.
Falls möglich, sollten Sie sich schon vorher über die verschiedensten Bestattungsmöglichkeiten informieren, um dann - ohne Entscheidungsdruck - mit den Familienangehörigen die Beisetzungsart zu klären.
Auskünfte über alle mit der Beisetzung zusammenhängenden Fragen erteilt Ihnen gerne die Friedhofsverwaltung. Hier wird auch die Bestattungserlaubnis erteilt, Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt. Dabei werden die Terminwünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen finden Montag bis Samstag statt. Der letzte Beerdigungstermin an Samstagen ist um 11.00 Uhr. An Samstagen werden nur die Personen bestattet, die am Mittwoch oder am Donnerstag bis 11.00 Uhr der gleichen Woche verstorben sind.
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus der Stadt Herborn (Zimmer 010 und 011). Hier bekommen Sie Auskunft über Bestattungsmöglichkeiten, Grabstätten usw. Anregungen und Beschwerden können hier vorgebracht werden.
Spezielle Hinweise für -
"Gemeinde Herborn"
Mindestruhefrist
Die Mindestruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Herborn beträgt 15 Jahre ( Uckersdorf 20 Jahre ). Mindestruhefrist ist die Zeit, in der die Totenruhe nicht gestört werden darf. Das bedeutet, dass vor Ablauf dieser Frist in einem bereits belegten Wahlgrab keine zweite Erdbestattung möglich ist und auch keine Einebnung vorgenommen werden darf (siehe auch unter dem Punkt "Grabeinebnung").
Grabeinebnung
Grabstätten können nach Ablauf der Mindestruhefrist (15 Jahre) vorzeitig eingeebnet werden, wenn Sie dies wünschen. Die Einebnung kann von Ihnen selbst durchgeführt werden oder Sie erteilen der Stadt Herborn den Einebnungsauftrag. Beachten Sie bitte, falls Sie sich für die erste Möglichkeit entscheiden, dass Grabstein und -rahmen sowie Fundamente, vorhandene Bepflanzung samt Wurzelwerk entfernt und vom Friedhof abzufahren sind. Soll die Stadt diese Arbeiten ausführen, genügt ein formloser Auftrag Ihrerseits. Grabstätten können in Ausnahmefällen auch vor Ablauf der Mindestruhefrist eingeebnet werden. Hier muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
§ 39 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Bei Urnenwiesenreihengräbern sind wegen der geringen Größe nur Holztafeln zulässig.
- Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in einfacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Es gelten die Vorschriften der TA Grabmal.
- Die Kosten für die Grabmalgenehmigung werden gleichzeitig mit den Bestattungskosten erhoben.