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Allgemeinverfügung nach Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Allgemeinverfügung nach Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten von Verkaufsstellen in Herborn aus Anlass des Erdbeersonntags am Sonntag, 4. Juni 2023, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden gem. § 6 des HLöG freigegeben.
  2. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte: Marktplatz, Hauptstraße, Kornmarkt, Holzmarkt, Schuhmarkt, Sandweg, Mühlgasse, Bahnhofstraße, Turmstraße.
  3. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
  4. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2, und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nachbereitungsarbeiten beschäftigt werden. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Die Städte und Gemeinden sind gem. § 6 HLöG aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 HLöG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HLöG ist in der

Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 HLöG).

Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen (§ 6 Absatz 2 Satz 3 HLöG).

Die Öffnung der Verkaufsstellen im Rahmen des „Erdbeersonntags“ steht in einem zeitlichen Bezug zu der zuvor genannten Veranstaltung, da dieser in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfindet. Weiterhin beschränkt sich der Geltungsbereich auf Straßenabschnitte, welche im Veranstaltungsgelände bzw. in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes sind. Somit ist auch der räumliche Bezug zum Anlassereignis gegeben.

Während des „Erdbeersonntags“ ist mit vielen lokalen und überregionalen Besuchern und Besucherinnen zu rechnen. Bei der Durchführung dieser Veranstaltung vor der pandemiebedingten Unterbrechung in den Jahren 2020, 2021 und 2022 waren Besucherzahlen von bis ca. 10.000 Personen zu verzeichnen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartenden Zahl der Ladenbesucher deutlich übersteigt. Die Sonntagsöffnung soll ein ergänzendes Angebot zu der eigentlichen Veranstaltung darstellen und gleichzeitlich die Attraktivität der Hauptveranstaltung ergänzen.

Demnach ist die Veranstaltung geeignet einen beträchtlichen, auch auswärtigen Besucherstrom anzuziehen. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung wird in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurücktreten.

Durch die Coronapandemie hat sich die Zahl der Personen, die ihre Einkäufe in der Innenstadt tätigen, nochmals verringert. Bereits vor der Pandemie war eine Änderung des Kaufverhaltens der Konsumentinnen und Konsumenten, weg vom stationären Handel hin zum Onlinehandel zu verzeichnen. Auch die Stadt Herborn hat in naher Zukunft mit der Schließung einiger Ladenlokale in der Innenstadt zu rechnen. Daher ist es umso wichtiger, die verkaufsoffenen Sonntage, und somit umsatzstarke Tage, zu erhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, 35745 Herborn, einzulegen.

Herborn, 02.02.2023

 

Katja Gronau

Bürgermeisterin