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Amtliche Bekanntmachung über die Durchführung der repräsentativen Erhebung über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren zum Verkauf in Hessen 2007

Amtliche Bekanntmachung über die Durchführung der repräsentativen Erhebung über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren zum Verkauf in Hessen 2007

Auf Grund des Gesetzes über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz –AgrStatG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) sowie dem Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz – HessLStatG) in der jeweils gültigen Fassung, wird in der Zeit von Mai bis August 2007 eine Erhebung über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren zum Verkauf (Gemüseanbauerhebung) durchgeführt. Die Zählung wird als Repräsentativerhebung auf Betriebsbasis durchgeführt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen mit mindestens 30 Ar Gemüseanbau im Freiland bzw. jeweils 3 Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse und/oder Erdbeeren. Ferner sind die Betriebe mit kleineren Flächen auskunftspflichtig, wenn sie mehr als 2 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften. Gemäß § 93 Abs. 2 AgrStatG in Verbindung mit § 15 BStatG sind die erforderlichen Angaben und Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgemäß zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist für den Empfänger kosten - und portofrei zu erteilen.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung. Die Einzelangaben der Auskunftspflichtigen und die Feststellungen bei den Zählungen unterliegen der Geheimhaltung (vgl. § 16 BStatG). Die Benutzung der Einzelangaben und Feststellungen zu steuerlichen und anderen als statistischen Zwecken ist unzulässig. Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. §§ 15, 23, BStatG).