Vorhandene Grabmale sowie die Einfassungen, Fundamente und der Grabschmuck sind bis zum 31.05.2019 von den Angehörigen zu entfernen. Anschließend ist die Grabstätte einzuebnen und einzusäen.
Diese Arbeiten können auch von einem Steinmetz vorgenommen werden. Dieser muss die Zulassung der Stadt Herborn besitzen, die zur Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Herborn berechtigt.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, die Stadt Herborn mit der Grabräumung schriftlich zu beauftragen. Die Gebühr für das Einebnen einer Reihengrabstätte beträgt gemäß § 10 Abs. 1a der Satzung über das Erheben von Friedhofs -und Bestattungsgebühren 198,00 Euro.
Die bis zum oben genannten Termin nicht entfernten Grabstätten werden von der Stadt Herborn gebührenpflichtig abgeräumt. Auf dieses Material besteht dann kein Rechtsanspruch mehr.
Für weitere Auskünfte steht die Friedhofsverwaltung unter der Nummer 02772 /708 240 oder -241 zur Verfügung.