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Baulandumlegung in der Gemarkung Merkenbach

Baulandumlegung in der Gemarkung Merkenbach

BEKANNTMACHUNG

Baulandumlegung in der Gemarkung Merkenbach

 

  1. Ermächtigung
    Nachstehender Beschluss über die Umlegung der Grundstücke im Baugebiet „In der Grub“ (Umlegungsbeschluss) wird mit Hinweisen und Aufforderungen öffentlich bekannt gemacht.
    Dem Umlegungsbeschluss ging die Anordnung der Umlegung nach § 46 BauGB „In der Grub“ vom 04.03.2024 voraus.
  2. Bezeichnung des Umlegungsgebietes
    Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung „In der Grub“
  3. Die Grundstücke des Umlegungsgebietes
    In die Umlegung werden folgende Grundstücke einbezogen:
    Gemarkung Merkenbach, Flur 5, Flurstücke 263/1, 274/2, 275/1, 276, 277/2, 278/6, 278/4, 279/3, 280 – 286, 287/1, 287/2, 288 – 300, 301/1
  4. Einleitung
    Die Umlegung „In der Grub“ wird gemäß § 47 BauGB eingeleitet.
  5. Durchführung der Umlegung 
    Mit der Durchführung der Umlegung ist das Vermessungsbüro ÖbVI Jürgen Arhelger, Richard-Wagner-Ring 18 B, 35630 Ehringshausen beauftragt. 
  6. Rechtsbehelfsbelehrung 
    1. Bekanntgabe
      Der vorstehende Umlegungsbeschluss gilt am Tag nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
    2. Rechtsbehelf
      Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle: Magistrat der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, 35745 Herborn zu erheben. 

 

Hinweise und Aufforderungen
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet: 
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

  1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, 
  2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, 
  4. die Gemeinde,
  5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
  6. die Erschließungsträger. 

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 

 

Rechtsnachfolge
§ 49 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich lm Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. 

 

Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Grundstücke des Umlegungsgebietes sind nach ihrer bisherigen Lage, Größe und Nutzung in einer Bestandskarte und einem dazugehörigen Bestandsverzeichnis ausgewiesen.
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 28.11.2024 bis 14.01.2025 in der Stadtverwaltung der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, 35745 Herborn, Fachdienst Stadtentwicklung und Planung, Zimmer 102 während der allgemeinen Dienststunden montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass das Rathaus in der Zeit vom 21.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen ist. 

 

Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB). 

 

Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Abs. 1-4 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
    Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 1 nicht besteht. 

(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 

 

Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von der Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntgabe des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB steht der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in das Umlegungsverfahren einbezogen sind. 

 

Vorarbeiten auf Grundstücken im Zusammenhang mit der Bodenordnung 
Die beteiligten Grundstückseigentümer werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach § 209 BauGB und §22 HVGG in der derzeit gültigen Fassung die mit den örtlichen Arbeiten Beauftragten berechtigt sind, Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten darauf auszuführen. 

 

Herborn, den 28.11.2024 
Magistrat der Stadt Herborn 
Katja Gronau, Bürgermeisterin