Bauleitplanung
Hinweise und Aufforderungen
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsnachfolge
§ 49 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich lm Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Grundstücke des Umlegungsgebietes sind nach ihrer bisherigen Lage, Größe und Nutzung in einer Bestandskarte und einem dazugehörigen Bestandsverzeichnis ausgewiesen.
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 28.11.2024 bis 14.01.2025 in der Stadtverwaltung der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, 35745 Herborn, Fachdienst Stadtentwicklung und Planung, Zimmer 102 während der allgemeinen Dienststunden montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass das Rathaus in der Zeit vom 21.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen ist.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Abs. 1-4 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von der Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntgabe des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB steht der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in das Umlegungsverfahren einbezogen sind.
Vorarbeiten auf Grundstücken im Zusammenhang mit der Bodenordnung
Die beteiligten Grundstückseigentümer werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach § 209 BauGB und §22 HVGG in der derzeit gültigen Fassung die mit den örtlichen Arbeiten Beauftragten berechtigt sind, Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten darauf auszuführen.
Herborn, den 28.11.2024
Magistrat der Stadt Herborn
Katja Gronau, Bürgermeisterin