1. Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Herborn vom 03.12.2022, amtlich bekannt gemacht am 01.12.2022, zur Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird hiermit gemäß § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückgenommen.
2. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird hiermit angeordnet.
Zu 1. Gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die amtliche Bekanntmachung zur Festlegung von Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) wurde am 01.12.2022 ohne die Angabe einer Begründung bekannt gemacht. Dies widerspricht der Regelung des § 6 (2) Satz 2 HLöG. Die Freigabeentscheidung war daher zurückzunehmen.
Zu 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs überwiegt das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Herborn, Hauptstr. 39, 35745 Herborn Widerspruch erhoben werden.
Herborn, 12.12.2022
Katja Gronau
Bürgermeisterin