Bauleitplanung der Stadt Herborn, Kernstadt Bebauungsplan „Pertuisplatz“ 1. Änderung und Erweiterung
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 15.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplan „Pertuisplatz“ 1. Änderung und Erweiterung beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung des bisherigen Geländes des Bolzplatzes östlich des Meynardwegs als Stellplätze geschaffen werden. Des Weiteren wird die Ausweisung der Straßenverkehrsfläche an den zum Ausbau vorgesehenen Trassenverlauf des Meynardwegs angepasst.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit kann sich während der genannten Frist in der Stadtverwaltung der Stadt Herborn über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Der Planentwurf einschließlich zugehöriger Begründung liegt in der Zeit von
Montag, dem 14.11.2016 - einschl. Freitag, dem 16.12.2016
bei der Stadtverwaltung Herborn, Rathaus, Hauptstraße 39 (Eingang Turmstraße), Fachdienst 4.1 Stadtentwicklung und Umwelt, I. Stock, Zimmer 106 während der folgenden üblichen Dienststunden, montags bis donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit können Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Der Magistrat